innerhalb der Pflegeversicherung nach § 37 Abs.3 SGB XIFalls Sie als Angehöriger die Pflege eines Familienmitglieds selbst übernehmen möchten oder übernommen haben und hierbei die Geldleistung der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen, bieten wir Ihnen gerne Beratungsbesuche nach § 37 Abs.3 SGB XI an.Diese sind innerhalb der Pflegeversicherung verpflichtend durchzuführen und nachzuweisen.Diese Einsätze dienen der Beratung, Unterstützung und Anleitung des Patienten bzw. der Angehörigen / Pflegenden, so dass weiterhin eine gute Versorgung gewährleistet ist.Bei Pflegegrad 2 und 3 sind diese Besuche jedes ½ Jahr, bei Pflegegrad 4 & 5 jedes ¼ Jahr durch einen professionellen Pflegedienst erforderlich.Versicherte des Pflegegrades 1 sind berechtigt ein Beratungsbesuch zweimal jährlich in Anspruch zu nehmen.Sprechen Sie die Termine gerne mit einemunsere Stadtteilbüros ab – die entstehenden Kosten übernimmt i.d.R. Ihre Pflegekasse.
innerhalb der Pflegeversicherung nach § 37 Abs.3 SGB XIFalls Sie als Angehöriger die Pflege eines Familienmitglieds selbst übernehmen möchten oder übernommen haben und hierbei die Geldleistung der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen, bieten wir Ihnen gerne Beratungsbesuche nach § 37 Abs.3 SGB XI an.Diese sind innerhalb der Pflegeversicherung verpflichtend durchzuführen und nachzuweisen.Diese Einsätze dienen der Beratung, Unterstützung und Anleitung des Patienten bzw. der Angehörigen / Pflegenden, so dass weiterhin eine gute Versorgung gewährleistet ist.Bei Pflegegrad 2 und 3 sind diese Besuche jedes ½ Jahr, bei Pflegegrad 4 & 5 jedes ¼ Jahr durch einen professionellen Pflegedienst erforderlich.Versicherte des Pflegegrades 1 sind berechtigt ein Beratungsbesuch zweimal jährlich in Anspruch zu nehmen.Sprechen Sie die Termine gerne mit einemunsere Stadtteilbüros ab – die entstehenden Kosten übernimmt i.d.R. Ihre Pflegekasse.
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