Verhinderungspflege
Ob „Auszeit“ oder Urlaub Immer dann, wenn Sie als pflegender Angehöriger aufgrund von Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert sind, können Sie sich eine „Auszeit“ nehmen und für diese Zeit eine „Ersatz- Pflegeperson“ in Anspruch nehmen. Im Rahmen der Pflegeversicherung steht Ihnen ein Budget von 1.612,- Euro (alle Beträge ab Januar 2017, nach dem PSG 1 & 2) für die sogenannte Verhinderungspflege zu, wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonen erfüllt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Die mögliche Dauer einer Ersatzpflege beträgt bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr . Sie kann für den kompletten Zeitraum, wochenweise, tageweise oder stundenweise und vor allem kurzfristig erfolgen. Während der Dauer der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld anteilmässig gekürzt. Wichtig zu wissen: Wenn man weniger als 8 Stunden pro Tag Verhinderungspflege in Anspruch nimmt, erfolgt keine Anrechnung an die Höchstdauer von 6 Wochen pro Kalenderjahr und somit auch keine Kürzung des Pflegegeldes! Bei Einschaltung eines professionellen Pflegedienst kann das Verhinderungsgeld in Anspruch genommen werden. Durch die Neuregelung im PNG wird seit Januar 2013 hierbei die Hälfte der Geldleistung weiter an den Pflegebedürftigen ausgezahlt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderungspflege mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Der Pflegebedürftige muss zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall 1.612,- Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten und müssen im Vorfeld bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Dies bedeutet im Einzelfall: Wenn von dem Pflegebedürftigen die Geldleistung in Anspruch genommen wird und die Pflegeperson fährt z. B. in den Urlaub, so kann sich der Pflegebedürftige eine Ersatzpflegekraft durch einen Pflegedienst zu Hilfe holen oder diese Zeit in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung verbringen. Die Pflegekasse übernimmt hierbei die pflegebedingten Kosten bis zu einer Höhe von 1.612,- Euro im Kalenderjahr. Alle weiteren Kosten, z. B. für Unterkunft und Verpflegung sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen. . Zusätzlich kann anteilig 50% der Kurzzeitpflege als Verhinderungspflege genutzt werden (806,- Euro). Der mögliche Gesamtbetrag für Verhinderungspflege liegt somit bei bis zu 2.418,- Euro pro Kalenderjahr Wird die Ersatzpflege durch eine Pflegeperson sichergestellt, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist oder in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebt, dürfen die Kosten den Betrag des jeweiligen Pflegegeldes, also 316,- Euro in Pflegegrad 2, 545,- Euro in Pflegegrad 3, 728,- Euro in Pflegegrad 4 und 901,- in Pflegegrad 5 nicht überschreiten. Zusätzlich können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, welche der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Haben Sie noch Fragen zum Thema Verhinderungspflege? Wir beraten sie gerne!
Leistungen

AHB

Ambulanter Hauspflegeverbund Bremen

GmbH & Co.KG

Kurfürstenallee 80 | 28211 Bremen Tel.: 0421/ 20 451 0 | Email: info@ahb-bremen.de
Verhinderungspflege
Ob „Auszeit“ oder Urlaub Immer dann, wenn Sie als pflegender Angehöriger aufgrund von Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert sind, können Sie sich eine „Auszeit“ nehmen und für diese Zeit eine „Ersatz- Pflegeperson“ in Anspruch nehmen. Im Rahmen der Pflegeversicherung steht Ihnen ein Budget von 1.612,- Euro (alle Beträge ab Januar 2017, nach dem PSG 1 & 2) für die sogenannte Verhinderungspflege zu, wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonen erfüllt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Die mögliche Dauer einer Ersatzpflege beträgt bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr . Sie kann für den kompletten Zeitraum, wochenweise, tageweise oder stundenweise und vor allem kurzfristig erfolgen. Während der Dauer der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld anteilmässig gekürzt. Wichtig zu wissen: Wenn man weniger als 8 Stunden pro Tag Verhinderungspflege in Anspruch nimmt, erfolgt keine Anrechnung an die Höchstdauer von 6 Wochen pro Kalenderjahr und somit auch keine Kürzung des Pflegegeldes! Bei Einschaltung eines professionellen Pflegedienst kann das Verhinderungsgeld in Anspruch genommen werden. Durch die Neuregelung im PNG wird seit Januar 2013 hierbei die Hälfte der Geldleistung weiter an den Pflegebedürftigen ausgezahlt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderungspflege mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Der Pflegebedürftige muss zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall 1.612,- Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten und müssen im Vorfeld bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Dies bedeutet im Einzelfall: Wenn von dem Pflegebedürftigen die Geldleistung in Anspruch genommen wird und die Pflegeperson fährt z. B. in den Urlaub, so kann sich der Pflegebedürftige eine Ersatzpflegekraft durch einen Pflegedienst zu Hilfe holen oder diese Zeit in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung verbringen. Die Pflegekasse übernimmt hierbei die pflegebedingten Kosten bis zu einer Höhe von 1.612,- Euro im Kalenderjahr. Alle weiteren Kosten, z. B. für Unterkunft und Verpflegung sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen. . Zusätzlich kann anteilig 50% der Kurzzeitpflege als Verhinderungspflege genutzt werden (806,- Euro). Der mögliche Gesamtbetrag für Verhinderungspflege liegt somit bei bis zu 2.418,- Euro pro Kalenderjahr Wird die Ersatzpflege durch eine Pflegeperson sichergestellt, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist oder in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebt, dürfen die Kosten den Betrag des jeweiligen Pflegegeldes, also 316,- Euro in Pflegegrad 2, 545,- Euro in Pflegegrad 3, 728,- Euro in Pflegegrad 4 und 901,- in Pflegegrad 5 nicht überschreiten. Zusätzlich können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, welche der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Haben Sie noch Fragen zum Thema Verhinderungspflege? Wir beraten sie gerne!
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